Auf mein Schreiben vom 28.8.2017(Post auf
diesem Blog) hin beruft sich Teschinkasso
mit Brief vom 18.9.2017, die Unterschrift ist wieder nicht
identifizierbar, ohne nähere Erläuterung auf ein „Versehen“. Liefert aber
keinen Beleg.
Auf
meine nochmalige Bitte um Zusendung der Dokumentation des Vorgangs, die
Park&Control angeblich bei jedem Parkverstoß anfertigt, erhalte ich mit
Schreiben vom 12.10.2017 keine Photo-oder sonstigen Belege, sondern eine dürre
Erläuterung: Es habe sich um einen Wagen mit dem Kennzeichen HH GP 848 (3)
gehandelt. Ich möge dieses „Versehen“ entschuldigen.
Wie
glaubwürdig ist diese Einlassung?
Eigentlich wäre es wichtig, Teschinkasso zur Herausgabe der Photos zu zwingen, um zu klären, was wirklich Sache ist. Was meinen sie, ob Staatsanwaltschaft Koblenz und Polizeiinspektion Bad Neuenahr-Ahrweiler in dieser Sache etwas für den Bürger tun können und wollen?
Eigentlich wäre es wichtig, Teschinkasso zur Herausgabe der Photos zu zwingen, um zu klären, was wirklich Sache ist. Was meinen sie, ob Staatsanwaltschaft Koblenz und Polizeiinspektion Bad Neuenahr-Ahrweiler in dieser Sache etwas für den Bürger tun können und wollen?
Zwei Firmen fordern auf falscher Grundlage und
ohne interne Überprüfung von mir Geld
für einen Parkverstoß, der nicht stattgefunden hat.
Dies
ist rechts-und sittenwidrig und setzte mich durch das laufende und vermutlich
weitergehende Inkassoverfahren unter erheblichen Druck. Als Perspektive konnte
von einem Gerichtsprozess ausgegangen werden. Nun gelten Inkassofirmen mit
ihren z.T. bekannten Methoden schon per
se gemeinhin als eine Bedrohung für den Bürger.
Zu
prüfen wird sein, ob mit diesem Vorgang der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240
StGB erfüllt ist. Eine Klage wäre erforderlich, um meinen Aufwand für die
Abwehr dieser in meinen Augen, belegt
durch diesen Vorgang, unseriösen Firmen und ihrer unberechtigten Forderungen
erfolgreich geltend machen zu können.
Dies
nun dürfte allerdings mit Bordmitteln nur noch schwer und mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu bewerkstelligen sein.