Ordnungswidrigkeitengesetz
§ 49
Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Viele Bürger meinen, sie müssten im Falle einer Ordnungswidrigkeit allein schon um als Betroffener Einsicht in ihre Ermittlungsakte zu bekommen einen Anwalt nehmen. Dem ist keinesfalls so.
Sie haben selbst als Betroffener das Recht, bei der Bußgeldstelle ihre Akte einzusehen. Hierüber gibt es offensichtlich von interessierter Seite viele Fehlinformationen.
Wenn Anwälte Ihnen nur in ihrer Anwesenheit oder mit viel Hokuspokus Einsicht in ihre Ermittlungsakte geben wollen, dann ist das ein schlechtes Zeichen.
Viele Anwälte scheinen wie selbstverständlich Akten ihrer Mandanten Versicherungen oder den gegnerischen Anwälten zur Verfügung zu stellen.Das soll dann angeblich übliches Geschäftsgebahren sein. Hoffentlich holt man wenigstens ihr Einverständnis ein.